Satzung nicht eingetragener Verein “Münchner Krautgarten Menzing”
Präambel
Im Rahmen des Projekts „Münchner Krautgärten“ soll für den Standort Menzing in der Form des „betreuten Grabelandes“ ein Teil des Flurstücks Nr. 236, 237, 239 bzw. 238 Gemarkung Obermenzing mit Gemüsekulturen bepflanzt und interessierten Bürgern für die unterjährige Pflege zur Verfügung gestellt werden. Ein Landwirt macht die Grundbodenbearbeitung des bereitgestellten Ackers. Satzungsauslegung aus der Herbstversammlung 2019: Das Feld wird zukünftig weder von einem Landwirt gepflügt noch gegrubbert. Jeder gräbt seine Parzelle bei Bedarf selber um!
Die Fläche wird in Teilflächen von je 60 m² bzw. 30 m² parzelliert und den Mitgliedern des Vereins „Münchner Krautgarten Menzing“ zur Nutzung und Pflege für ca. 6 Monate überlassen. Am Ende der Vegetationsperiode wird das genutzte Flurstück wieder geräumt.
Satzungsauslegung aus der Herbstversammlung 2024: Da das Feld nicht durch einen Landwirt bearbeitet wird, wurde beschlossen, das genutzte Flurstück erst bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins zu räumen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Münchner Krautgarten Menzing“. Es handelt sich um einen nicht eingetragenen Verein. Der Sitz des Vereins ist München (Bayern). Die Dauer des Bestehens des Vereins ist unbegrenzt.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die organisatorische und finanzielle Abwicklung aller notwendigen Arbeiten, um für eine Teilfläche der Grundstücke FlNr. 236, 237, 239 bzw. 238 Gemarkung Obermenzing eine landwirtschaftliche Nutzung in der Form des „betreuten Grabelandes“ zur Anlage von Gemüsekulturen zu ermöglichen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb des Krautgartens, insbesondere durch die Parzellierung des Geländes, die Absprachen mit dem Landwirt, das Abräumen der Gemeinschaftseinrichtungen des Flurstücks zum Nutzungsende, dem Vereinsleben dienende Gemeinschaftsaktivitäten sowie die gesamte finanzielle Abwicklung aller Arbeiten durch den Verein.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische oder religiöse Zwecke.
§ 3 Vergabe der Parzellen
Die Vergabe der Parzellen erfolgt durch Los. Es besteht kein Anrecht, im nächsten Jahr die gleiche Parzelle zu bekommen.
Satzungsauslegung aus der Herbstversammlung 2018: Wenn erwünscht, können die Parzellen in den folgenden Jahren behalten werden. Sinnvoll für Fruchtfolge. Es gibt weiterhin kein Anrecht darauf. Wer gerne den Standort zum Jahr wechseln möchte, kommt wieder in den Lostopf (mit neuen, übrigen, aufgegebenen Parzellen). Da der Boden beackert wird, werden die Parzellen im Folgejahr
sowieso nur ungefähr an der gleichen Stelle liegen.
§ 4 Mittel
Die für seine Zwecke benötigten Mittel erwirbt der Verein insbesondere durch jährliche Mitgliedsbeiträge und falls erforderlich durch die Einhebung einzelner Umlagen, falls die Mitgliedsbeiträge für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht ausreichen.
Eine Überschussrückerstattung findet nicht statt. Mit den Überschüssen wird ein Grundstock von rd. 1.000€ für unvorhersehbare Ausgaben aufgebaut. Darüber hinausgehende Überschüsse werden nicht rückerstattet, sondern mit den Beiträgen des nächsten Jahres verrechnet.
Satzungsauslegung aus der Herbstversammlung 2024: Aus den Überschüssen wird ein Grundstock von rd. 2000€ für unvorhersehbare Ausgaben ausgebaut.
Davon unberührt kann die Mitgliederversammlung im Herbst über die Verwendung eventuell vorhandener Überschüsse entscheiden.
Während eines Geschäftsjahres ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen.
§ 5 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
Es können 60 m² und 30 m²-Parzellen erworben werden. Je Parzelle besteht ein Stimmrecht, unabhängig von der Größe (60 m², 30 m²). Teilt sich ein Mitglied eine Parzelle, so ist der Teilhaber kein Mitglied. Das Mitglied ist verantwortlich dafür, dass der Teilhaber seine Pflichten erfüllt und notwendige Informationen erhält. Wird die Mitgliedschaft für eine Parzelle beendet, hat nicht automatisch der Teilhaber das Anrecht, die Parzelle zu übernehmen. Ebenso hat der Teilhaber nicht automatisch das Anrecht auf eine eigene Parzelle. Dieser muss sich rechtzeitig auf die Warteliste setzen lassen.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft beträgt 18 Jahre. Für die Mitgliedschaft sind an den Vorstand Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung und E-Mail-Adresse formlos zu melden. Die Mitgliedschaft wird mit Überweisung des Mitgliedsbeitrages wirksam.
Die Mitgliedschaft verlängert sich jedes Jahr durch Überweisung des Mitgliedsbeitrages zu einem Stichtag.
Sind alle Parzellen vergeben, können Neumitglieder nur aufgenommen werden, wenn ein bestehendes Mitglied ausscheidet. Für Anmeldungen wird eine Warteliste geführt, das Nachrücken neuer Mitglieder erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung. Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit in der Frühjahrsversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
Der Austritt während des Geschäftsjahres ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Der Austritt ist auch dadurch möglich, dass der Mitgliedsbeitrag
für die Verlängerung der Mitgliedschaft nicht bis zum bestimmten Stichtag bezahlt wird. In diesem Fall entfällt die schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand.
Wird eine Parzelle während der Saison aufgegeben muss der Vorstand schriftlich informiert werden.
Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, das in § 2 definierte Grundstück zu betreten und die betreffende Parzelle zu bewirtschaften. Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Verpflichtung, bestmöglich die Parzelle zu pflegen und abzuernten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten und bei Gemeinschaftsaktionen bzw. bei einzelnen Aufgaben mitzuhelfen.
Jedes Mitglied gewährleistet die Erreichbarkeit von Informationen durch E-Mail.
Bei der Bewirtschaftung sind die Kriterien des ökologischen Landbaus zu beachten. Es dürfen nur einjährige Kulturen angebaut werden.
Die Parzellen sind so zu bewirtschaften, dass die Nutzung von Nachbarparzellen nicht beeinträchtigt wird. Bei der Errichtung von abschattenden Aufbauten wie z. B. Folientunnel ist ein Mindestabstand von 50 cm zum Nachbarn einzuhalten. Ergänzung Herbstversammlung 2019: Jede Parzelle ist für das Freihalten der angrenzenden Wege von Unkraut zuständig – jeder muss seinen angrenzenden Weg bis zur Mitte freihalten – der Nachbar die andere Hälfte.
Ergänzung Frühjahrsversammlung 2025: Die Bestimmungen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. e) der Bay. Bauordnung (BayBO) sind einzuhalten. Demnach sind nur Anlagen erlaubt, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, nicht aber Gebäude (gemäß Definition Art. 2 Abs. 2 BayBO). Ergänzend dazu sind Überdachungen nur bis 2,00 m Höhe zulässig.
Zum Ende des Bewirtschaftungszeitraums, spätestens zum 15. November eines jeden Jahres, muss jedes Mitglied dafür sorgen, dass Folien entfernt, Aufbauten sturm- und wetterfest gemacht werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass keine losen Gegenstände auf den Parzellen verbleiben, die durch Wind oder Wetterbedingungen umherfliegen könnten.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für eine 60 m²-Parzelle 120 € jährlich, für eine 30 m²-Parzelle 60,- € jährlich. Der Mitgliedsbeitrag wird in der Herbstversammlung für das Folgejahr festgelegt. Von jedem Mitglied ist einmalig eine Aufnahmegebühr in Höhe von 40,- € zu entrichten. Diese Aufnahmegebühr wird nicht rückerstattet bei Beendigung der Mitgliedschaft.
Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag kann der Vorstand eine Sonderumlage für den Fall festlegen, dass die Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen, den Vereinszweck zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Sonderumlage besteht für alle Mitglieder. Im Erhebungsjahr sind Sonderumlagen nicht rückvergütbar.
Umgekehrt sind nach der Erhebungsperiode der Sonderumlage neu aufgenommene Mitglieder verpflichtet, diese anteilige Sonderumlage zu bezahlen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren gleichberechtigten Mitgliedern bestehen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt, gerechnet von der Wahl an.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal pro Jahr (im Frühjahr und im Herbst) durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt oder wenn der Vorstand aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich per E-Mail einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstand geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, je Mitgliedschaft besteht eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
In der Frühjahrsversammlung werden insbesondere folgende Punkte behandelt:
– Aufnahme der neuen Mitglieder
– Besprechung und Verteilung der anfallenden Arbeiten
– Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
In der Herbstversammlung werden insbesondere folgende Punkte behandelt:
– Bericht des Vorstands (Würdigung der organisatorischen Abläufe, Erörterung Verbesserungsvorschläge)
– Bericht des Kassiers
– Bericht des Revisors
– Entlastung des Vorstandes und des Kassiers
– Entscheidung über die Verwendung eventuell anfallender Überschüsse
– Wahl eines oder mehrerer Vorstände für das folgende Geschäftsjahr
– Wahl eines Kassiers für das folgende Geschäftsjahr
– Wahl eines Revisors für das folgende Geschäftsjahr
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
§ 11 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 1. November bis 31. Oktober.
§ 12 Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen
Der Vorstand ist berechtigt, die in dem nicht rechtsfähigen Verein zusammengeschlossenen Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist jedoch auf das Vereinsvermögen beschränkt. Der Vereinsvorstand hat daher bei der Begründung rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 13 Haftungsbeschränkung für die handelnden Personen
Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein die Freistellung bzw. Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.
Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorstandmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 09.04.2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
1. Satzungserweiterung beschlossen in der Frühjahrsversammlung 2019:
Datenschutz
1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen
Daten immer unter Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.
2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der
gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Da-
ten handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
-Name
-Vorname
-Anschrift
-Bankverbindung
-Telefonnummern
-E-Mail, Adresse
-Eintrittsdatum
3. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten gemäß DSGVO auf Anfrage beim Vorstand zur Verfügung.
2. Satzungserweiterung beschlossen in der Herbstversammlung 2020:
Haftung:
Das Mitglied verpflichtet sich, seine Teilhaber und Familienmitglieder und Besucher über die
Satzung, geltenden Pflichten, sowie potentielle Gefahrenstellen im nicht eingetragenen Verein
„Münchner Krautgarten Menzing“ zu informieren.
Das Mitglied haftet für jedes Verschulden auch seiner Teilhaber und Familienmitglieder und
Besucher. Dies schließt auch den Fall ein, dass seine Teilhaber und Familienmitglieder und
Besucher zu Schaden kommen. Es verpflichtet sich, den nicht eingetragenen Verein
„Münchner Krautgarten Menzing“ schadlos zu stellen, falls dieser deswegen von Dritten in
Anspruch genommen wird.
3. Satzungserweiterung beschlossen in der Herbstversammlung 2024:
Kaution:
Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag ist von jedem Mitglied eine Kaution in Höhe von 100€ pro 30m^2 bzw. 200€ pro 60m^2 Parzelle zu hinterlegen. Diese Kaution wird bei Austritt des Mitglieds zurückgezahlt, sofern die gepachtete Parzelle bis zum in der Satzung vorgesehenen Termin, sofern vom Vorstand nicht anders festgelegt, bis zum 15. November, vollständig geräumt und von Unkraut befreit wurde. Sollte die Parzelle nicht ordnungsgemäß geräumt sein, behält der Verein die Kaution ein und beauftragt der Verein eine Gärtnerei, die die genannten Aufgaben übernimmt. Die Kosten für den Gärtner werden von der Kaution abgezogen.
Fassung vom Frühjahr 2025
